BEDINGUNGEN DES POLIZEISPORTVEREIN OFFENBURG e.V., Wintersportabteilung für Ausfahrten/Freizeiten
Sehr geehrte Mitglieder und Teilnehmer,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, in Bezug auf den Inhalt des zwischen dem Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten und des Polizeisportverein Offenburg e.V. (insbesondere Wintersportabteilung), nachstehend „PSV“ abgekürzt, zu Stande kommenden Vertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Ebenso ergänzen Sie die Allgemeinenen Geschäftsbedingungen des PSVs. Bitte lesen Sie daher diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
- Abschluss des Vertrages, Verpflichtungen des Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten
1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots vom PSV und der Buchung des Teilnehmers an Ausfahrten/Freizeiten sind die Beschreibung des Angebots der Ausfahrt/Freizeit und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten bei der Buchung vorliegen respektive auf der Homepage des PSV einsehbar sind. b) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom PSV herausgegeben werden, sind für PSV und die Leistungspflicht von PSV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten zum Inhalt der Leistungspflicht von PSV gemacht wurden. c) Weicht der Inhalt der Bestätigung zu Ausfahrten/Freizeiten vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot vom PSV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen von Ausfahrten/Freizeiten erklärt. d) Der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten dem PSV den Abschluss des Vertrages über Ausfahrten/Freizeiten verbindlich an. An die Buchung ist der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten drei Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den PSV zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt PSV eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten. Mündliche oder telefonische Buchungen des Teilnehmers an Ausfahrten/Freizeiten führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten nicht zugeht.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt für den Vertragsabschluss: a) Dem Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von PSV mindestens indirekt erläutert. b) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) “zahlungspflichtig buchen“ (oder vergleichbare Beschriftung) bietet der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten dem PSV den Abschluss des Vertrages über Ausfahrten/Freizeiten verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. c) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. d) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen” (oder vergleichbare Beschriftung) begründet keinen Anspruch des Teilnehmers an Ausfahrten/Freizeiten auf das Zustandekommen eines Vertrages über Ausfahrten/Freizeiten entsprechend seiner Buchungsangaben. Dem PSV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Teilnehmers an Ausfahrten/Freizeiten anzunehmen oder nicht. e) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von PSV beim Kunden zu Stande.
1.4. PSV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Leistungen wie Ausfahrten/Freizeiten nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge und Verträge, auf die die §§ 651a ff. BGB analog angewendet werden), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5.). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Leistungen wie Ausfahrten/Freizeiten nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit PSV Verträge über Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) abgeschlossen werden, bei denen PSV nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Teilnehmers an Ausfahrten/Freizeiten ist.
- Bezahlung
2.1. Sofern in der Teilnahmebestätigung oder Ausschreibung keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, wird nach Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Preises der Ausfahrt/Freizeit zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Beginn der Ausfahrt/Freizeit fällig, sofern der Teilnahmebestätigung übergeben ist und die Ausfahrt/Freizeit nicht mehr aus dem in Ziffer 7 und 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Reisteilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der PSV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers an Ausfahrten/Freizeiten besteht, so ist der PSV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag über Ausfahrten/Freizeiten zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu belasten.
- Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages über Ausfahrten/Freizeiten, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom PSV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Ausfahrt/Freizeit nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. PSV ist verpflichtet, den Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten über wesentliche Leistungsänderungen zeitnahe nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung der Ausfahrt/Freizeit ist der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten berechtigt, vom Vertrag unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 10% des Preises der Ausfahrt/Freizeit zurückzutreten. Der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten hat diese Rechte unverzüglich, mindestens nach fünf Tagen nach der Erklärung vom PSV über die Änderung der Leistung der Ausfahrt/Freizeit oder die Absage der Ausfahrt/Freizeit diesem gegenüber geltend zu machen.
- Preiserhöhung
4.1. PSV behält sich vor, den im Vertrag zur Ausfahrt/Freizeit vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Maut- oder Liftgebühren oder einer Änderung der für die betreffende Ausfahrt/Freizeit geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.2. Eine Erhöhung des Preises einer Ausfahrt/Freizeit ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Termin der Ausfahrt/Freizeit mehr als 21 Tage liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den PSV nicht vorhersehbar waren.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages über eine Ausfahrt/Freizeit kann der Preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Ausfahrt/Freizeit dadurch für PSV verteuert hat.
4.4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises einer Ausfahrt/Freizeit hat der PSV den Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten zeitnahe nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 14. Tag vor Beginn einer Ausfahrt/Freizeit eingehend beim Teilnehmer zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % ist der Teilnehmer berechtigt, nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 10% des ursprünglichen Preises der Ausfahrt/Freizeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich, mindestens nach fünf Tagen nach der Mitteilung von PSV über die Preiserhöhung gegenüber PSV geltend zu machen.
- Rücktritt durch den Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten vor Beginn/Stornokosten
5.1. Der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten kann jederzeit vor Beginn von der Ausfahrt/Freizeit zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PSV unter der im Impressum der Homepage des PSV vorstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Beginn der Ausfahrt/Freizeit zurück oder tritt er die Ausfahrt/Freizeit nicht an, so verliert PSV den Anspruch auf den Preis der Ausfahrt/Freizeit. Stattdessen kann der PSV, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Preis verlangen.
5.3. Der PSV hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Beginn der Ausfahrt/Freizeit in einem prozentualen Verhältnis zum Preis der Ausfahrt/Freizeit pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers an Ausfahrten/Freizeiten wie folgt berechnet:
- bis 60 Tage vor Beginn der Ausfahrt/Freizeit 10%
- vom 59. – 30. Tag vor Beginn der Ausfahrt/Freizeit 20%
- vom dem 29. – 15. Tag vor Beginn der Ausfahrt/Freizeit, die Kosten abzüglich der variable Kosten (stornierbare Kosten durch den PSV), mindestens 50%
- ab dem 14. Tag vor Beginn der Ausfahrt/Freizeit, die Kosten der Ausfahrt/Freizeit abzüglich variable Kosten (stornierbare Kosten durch den PSV), mindestens 75%
- bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 95%
5.4. Dem Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten bleibt es in jedem Fall unbenommen, PSV nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. PSV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der PSV nachweist, dass PSV wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der PSV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5.7. Sofern das Verschulden der Absage einer Ausfahrt/Freizeit beim PSV liegt, ist der PSV berechtigt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Preises der Ausfahrt/Freizeit zu erheben, mindestens eine Bearbeitungsgebühr von 15 €.
- Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises der Ausfahrt/Freizeit. Der PSV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
- Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. Der PSV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch PSV muss in der konkreten Ausschreibung der Ausfahrt/Freizeit oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Ausfahrten/Freizeiten oder bestimmte Arten von Ausfahrten/Freizeiten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein. b) PSV hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c) PSV ist verpflichtet, dem Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten gegenüber die Absage der Ausfahrt/Freizeit unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Ausfahrt/Freizeit wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von PSV später als 15 Tage vor Beginn der Ausfahrt/Freizeit ist unzulässig.
7.2. Wird die Ausfahrt/Freizeit aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Preis geleistete Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% mindestens von 15 € unverzüglich zurück.
- Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. Der PSV kann den Vertrag über Ausfahrten/Freizeiten ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten ungeachtet einer Abmahnung von PSV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
8.2. Kündigt der PSV, so behält er den Anspruch auf den Preis der Ausfahrt/Freizeit; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- Besondere Regelungen im Hinblick auf alpine Gefahren und Herausforderungen
- 1. Die Ausfahrten/Freizeiten erfolgen unter Leitung eines (geprüften) Skilehrers des PSVs oder ähnlich qualifizierten Leiters der Ausfahrt/Freizeit. Die Ausfahrten/Freizeiten erfordern gleichwohl ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten.
9.2. Es bleibt dem (geprüften) Skilehrers des PSVs oder ähnlich qualifizierten Leitern der Ausfahrt/Freizeit vorbehalten, die geplanten Touren nach den Kenntnissen der Teilnehmer, nach deren technischen und konditionellen Voraussetzungen oder wegen unvorhergesehener Umstände im Rahmen der PSV obliegenden Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten abzuändern.
9.3. Zu vorgenannten unvorhergesehenen Umständen im Rahmen alpiner Gefahren zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Lawinengefahr, extreme Wetterverhältnisse oder Rückkehr wegen Verletzungen eines Teilnehmers.
- Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Ausschlussfristen, Information zur Verbraucherstreitbeilegung
10.1. Ansprüche nach den §§651c bis f BGB hat der Kunde/ Teilnehmer an einer Ausfahrt/Freizeit innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Ausfahrt/Freizeit geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Endes einer Ausfahrt/Freizeit folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
10.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber PSV unter der im Impressum der Homepages des PSV angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
- Verjährung
11.1. Ansprüche des Teilnehmers an Ausfahrten/Freizeiten nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung vom PSV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom PSV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom PSV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom PSV beruhen.
11.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
11.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Endes einer Ausfahrt/Freizeit folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag
11.4. Schweben zwischen dem Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten und PSV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer an Ausfahrten/Freizeiten oder PSV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.