Polizeisportverein
Offenburg e.V.

Ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen infolge der Corona-Pandemie

Stand 28.10.2021

PRÄAMBEL

Sehr geehrte Mitglieder und Reiseteilnehmer,

Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen infolge der Corona-Pandemie, sowie den daraus folgenden Hygiene- und Schutzverordnungen respektive normrechtlichen Gegebenheiten ergänzen die nachfolgenden Bedingungen die aktuellen Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen.

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, in Bezug auf den Inhalt des zwischen dem Reiseteilnehmer und des Polizeisportverein Offenburg e.V. (insbesondere Wintersportabteilung), nachstehend „PSV“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages/Kurs-/Veranstaltungsvertrag angewendet.

Die Umstände und Richtlinien rund um COVID-19 unterliegen einer ständigen und dauerhaften Dynamik. Entsprechend können im Laufe der Zeit neue Leitlinien, Verordnungen usw. bestehen, welche die aktuellen Corona-Bedingungen vollständig oder in Teilen aufheben.

Diese Corona-Bedingungen orientieren sich an den aktuellen Handlungsempfehlungen des Deutschen Skiverbandes vom 07.09.2020.

 

§ 1) HYGIENE- UND SCHUTZVERORDNUNG

Bei allen Veranstaltungen der Wintersportabteilung des PSVs gelten als Grundlage die aktuellsten Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württembergs. Diese sind abrufbar unter: http://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/. Folglich ist bspw. ein Mund-Nasen-Schutz (FFP2-Maske, Medizinische Maske) zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, was in Teilen des Kursbetriebes (bspw. Ansammlung von Menschenmassen/Gruppenbildung), der An- und Abreise oder auch bei der allgemeinen Umsetzung im Kurs oder der Reise vorkommen kann. Hinzu kommen die 2G-, 3G- oder 3G-Plus Regelungen, welche je nach Veranstaltung zum Tragen kommen.

Die Ausgestaltung ist zudem abhängig von der aktuellen Warnstufe (Basis-, Warn-, Alarmstufe).

Bei Auslandsaufenthalten sind die entsprechenden Hygiene- und Schutzverordnungen des Reiselandes zu beachten.

Sofern Drittanbieter (Busunternehmen, Hotel, Liftbetreiber usw.) eigenständige Hygiene- und Schutzverordnungen vorgeben, sind diese ebenfalls einzuhalten.

 

§ 2) NACHWEIS FÜR EINTRITT

Vor jeder Reise, jedem Kurs oder einer anderen Veranstaltung (nachfolgend Veranstaltung genannt) ist ein Nachweis über Geimpft, Genesen oder Getestet vorzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen.

Die konkrete Ausgestaltung des Nachweises und der Teilnahmebedingungen wird je Veranstaltung definiert, da unterschiedliche Gegebenheiten bei den Veranstaltungen vorherrschen (bspw. geschlossene oder nicht-geschlossene Räume). Als Nachweise zählen:

    • 2G: Genesen oder Geimpft,
    • 3G Plus: Genesen, Geimpft oder negatives Testurteil mit PCR Test und nicht älter als 24 Stunden,
    • 3G: Genesen, Geimpft oder negatives Testurteil mit Antigenen-Schnell-Test einer offiziellen Teststation nicht älter als 24 Stunden (Nachweis per Testurteil)

Dies kann sich ebenfalls durch Neugestaltung der Corona-Verordnung durch den Gesetzgeber konkretisieren.

Eine Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App (Cov-Pass, Corona Warn-App), aus dem der 3G/2G-Status hervorgeht ist ausreichend für die Plausibilitätskontrolle des Nachweises. Bei Testurteilen, sowohl bei PCR- als auch Antigenen-Schnell-Tests kann auch ein Testurteil in Papierform einer offiziellen Teststelle eingereicht werden.

Seitens des PSVs wird eine 2G-Regel präferiert. Der PSV behält sich das Recht vor die konkrete Ausgestaltung des Nachweises gegenüber der aktuellen Corona-Verordnung zu verschärfen. Der Teilnehmer hat kein Recht sich in diesen Fällen auf die Corona-Verordnung zu stützen. Grundsätzlich gilt, dass eine Teilnahme ohne Nachweis nicht möglich ist.

Zudem sind die Nachweisgegebenheiten abhängig von unseren Partnerunternehmen (bspw. Busunternehmen, Liftbetreiber, Hotel) oder von der geltenden jeweilig ausländischen Verordnung. 

Je nach Veranstaltung kann eine Erneuerung des Nachweises erforderlich sein und während der Veranstaltung vorgezeigt werden müssen, u.a. negative Testurteile bei mehrtätigen Veranstaltungen.

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung*

    • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
    • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
    • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
    • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
    • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
    • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
    • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

Die anzuwenden Nachweise werden dem Teilnehmer frühzeitig bekanntgegeben. Eine aktuelle Anmeldung zu einer Veranstaltung berechtigt nicht zur Teilnahme, sofern die verlangten Nachweise nicht eingehalten werden können. Eine kurzfristige Änderung ist infolge einer veränderten Lage möglich.

Des Weiteren wird eine Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung aufgenommen. Dies wird für vier Wochen nach Veranstaltungsende aufbewahrt und danach vernichtet.

 

§ 3) AUSSCHLUSS DER TEILNAHME

Ferner ist der PSV berechtigt, einen Teilnehmer auszuschließen, sofern Symptome oder eine Infektion vorliegen.

Kann der Teilnehmer den erforderten Nachweis aus § 2 nicht spätestens mit Beginn der Veranstaltung vorzeigen, so wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen.

Wird der Teilnehmer aus der Veranstaltung ausgeschlossen, so verliert der PSV den Anspruch auf den Veranstaltungspreis. Stattdessen kann der PSV eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen, die der jeweilige Teilnehmer zu tragen hat.

 

§ 4) ORGANISIATION

Während der Durchführung der Veranstaltung sind die gängigen Hygiene- und Schutzverordnung aus § 1 einzuhalten. Dadurch kann es zu Verzögerungen oder organisatorischen Hindernissen kommen. Dies berechtigt nicht zur Reduzierung der Veranstaltungsgebühr.

 

§ 5) ABBRUCH / ABSAGE DER VERANSTALTUNG

Aufgrund der Dynamik der Pandemieentwicklung ist eine Absage der Veranstaltung, welche sogar kurzfristig sein kann, nicht ausgeschlossen. Dies kann bspw. vorliegen, wenn das Robert-Koch-Institut das Reisegebiet als Risikogebiet deklariert, die reiselandentsprechenden Verordnungen die Veranstaltungsdurchführung nicht zulassen oder die aktuellen Corona-Verordnungen aus § 1 es nicht ermöglichen.

Wird seitens des PSVs die Veranstaltungsdurchführung als kritisch angesehen, ist ebenfalls eine (kurzfristige) Absage durch den PSV möglich.

Eine Kostenrückerstattung wird im individuellen Fall der Veranstaltung geklärt, da dies bspw. wiederum abhängig von der Kostenrückerstattung der Drittanbieter ist. Der PSV ist in diesem Fall berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Reispreises zu erheben, mindestens eine Bearbeitungsgebühr von 15 €.

 

§ 6) RÜCKTRITTS- UND STORNOBEDIGUNGEN

Stuft der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung selbst als kritisch ein, kann dieser von der Veranstaltung zurücktreten. Diesbezüglich wird auf § 5 der allgemeinen Reisebedingungen der Wintersportabteilung verwiesen.

 

§ 7) INFORMATION AN DEN PSV

Sollte der Teilnehmer im Nachgang der Veranstaltung (innerhalb von 14 Tagen) bspw. mittels PCR-Test positiv auf Coronavirus Sars-Cov-2 getestet worden sein, informiert der Teilnehmer unverzüglich auch den Veranstaltungsverantwortlichen, um weitere Schritte einzuleiten und Kontaktpersonen ausfindig zu machen.

 

§ 8) DATENSCHUTZ

Der Teilnehmer stimmt zu, dass der PSV persönliche Daten an Dritte weitergeben darf, sofern dies aufgrund der Corona-Pandemie notwendig ist. Die Daten werden spätestens vier Wochen nach Beendigung des Angebots vernichtet.

Die persönlichen Daten werden im Einklang mit unserer Datenschutzerklärung behandelt.

 

 

 

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